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Berufliche Grundbildung

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Die Ausbildungen der Grundbildung sind in der schweizerischen Bildungssystematik auf der Sekundarstufe II positioniert.
 
Zur beruflichen Grundbildung zählen die Berufsausbildungen, die nach der obligatorischen Schulzeit von 9 Schuljahren absolviert werden können. Die berufliche Grundbildung dauert in der Regel 2 bis 4 Jahre:
  • Die zweijährige Grundbildung führt zum eidgenössischen Berufsattest. Sie ist so ausgestaltet, dass die Angebote den unterschiedlichen Voraussetzungen der Lernenden besonders Rechnung tragen (BBG Art. 17, Abs.2).
  • Die drei- bis vierjährige Grundbildung führt zum eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (BBG Art. 17, Abs.3).
  • Das eidgenössische Fähigkeitszeugnis führt zusammen mit dem Abschluss einer erweiterten Allgemeinbildung zur Berufsmaturität (BBG Art. 17. Abs. 4).
Die berufliche Grundbildung besteht aus (BBG, Art. 16, Abs.,2) 
  • Bildung in beruflicher Praxis: Die klassische berufliche Grundbildung (Berufslehre) findet in einem Betrieb, in Lehrwerkstätten oder in Lehrbetriebsverbünden statt.
  • Schulische Bildung - allgemeiner und berufskundlicher Unterricht: findet in der Berufsfachschule statt.
  • Ergänzungen der beruflichen Praxis und der schulischen Bildung in überbetrieblichen Kursen: Die überbetrieblichen Kurse finden oft in brancheneigenen Lernzentren statt und dienen dem Erwerb grundlegender Fähigkeiten.

Die Berufsmaturität basiert auf einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis und einer vertieften und erweiterten Allgemeinbildung. Diese wird entweder parallel zur beruflichen Grundbildung oder nach einer abgeschlossenen beruflichen Grundbildung (Vollzeit- oder berufsbegleitender Teilzeitlehrgang) erworben. Die Berufsmaturität ermöglicht den prüfungsfreien Zugang zu einer Fachhochschule. Die Berufsmaturität kann in einer der folgenden Richtungen erworben werden (Berufsmaturitätsverordnung Art. 3):

  • technische Richtung;
  • kaufmännische Richtung;
  • gestalterische Richtung;
  • gewerbliche Richtung;
  • gesundheitlich und soziale Richtung;
  • naturwissenschaftliche Richtung. 
Berufsmaturität Gesundheit-Soziales
Im Rahmenlehrplan für die Berufsmaturität gesundheitliche und soziale Richtung vom 12. August 2005 werden die strukturellen und inhaltlichen Elemente festgelegt, welche für einen gesamtschweizerischen Rahmen unerlässlich sind. Die im Rahmenlehrplan stark verankerte Gewichtung der Kompetenzen stimmt mit der Berufsmaturitätsverordnung überein, denn die Berufsmaturität soll dank einer beruflichen Grundbildung und einer erweiterterten Allgemeinbildung ausdrücklich zur Erhöhung der Fach-, Selbst- und Sozialkompetenz der Lernenden beitragen (Art. 2, Berufsmaturitätsverordnung). 
Der Rahmenlehrplan für die Berufsmaturität gesundheitliche und soziale Richtung vom 12. August 2005 ersetzt den Entwurf vom 21.1.2002; dieser wurde für die Pilotversuche mit der Berufsmaturitätsrichtung Gesundheit-Soziales im Auftrag der damaligen Steuergruppe Berufe im Gesundheits-, Sozial- und Kunstbereich (Projekt „Transition“) erarbeitet.

Die Gesundheitsausbildungen, wie sie bis zur in Kraft Tretung des BBG am 1.1.2004 konzipiert waren, liessen sich nicht eindeutig den Qualifikationsstufen gemäss Berufsbildungssystematik zuordnen. Es gab daher keine Grundbildung, die zu einem regulären Abschluss der Sekundarstufe II im Sinne eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses oder eines Berufsattests führte. Erst im Hinblick auf den Übergang der Zuständigkeit für die Gesundheitsberufe von den Kantonen zum Bund wurden die ersten Berufsausbildungen der Grundbildung konzipiert, die zu einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis EFZ führen.

Es sind dies:
 
 

Bildungssystematik Schweiz  

Rechtsgrundlagen

Weitere Grundlagen (Leitfäden)

BBT: berufliche Grundbildung

Informationen betreffend der Finanzierung überbetrieblicher Kurse (Schreiben des SQUF vom 12.10.07) 

 

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