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Höhere Berufsbildung

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Die Ausbildungen der höheren Berufsbildung sind in der schweizerischen Bildungssystematik auf der Tertiärstufe positioniert. Die Tertiärstufe ist wiederum unterteilt in

  • Tertiärstufe A: Fachhochschulen und universitäre Hochschulen
  • Tertiärstufe B: höhere Berufsbildung

Die höhere Berufsbildung verbindet solide praktische Fähigkeiten mit fundierten theoretischen Fachkenntnissen. Sie dient der Vermittlung und dem Erwerb von Qualifikationen, die für die Ausübung einer anspruchsvolleren oder einer verantwortungsvolleren Tätigkeit erforderlich sind (BBG Art. 26, Abs. 1). Die höhere Berufsbildung setzt einen beruflichen oder schulischen Abschluss der Sekundarstufe II voraus, d.h. ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, den Abschluss einer höheren schulischen Allgemeinbildung (z.B. Gymnasium, Fachmittelschule) oder eine gleichwertige Qualifikation voraus (BBG, Art. 26, Abs. 2).

Die höhere Berufsbildung wird erworben durch (BBG Art. 27)
a. eine eidg. Berufsprüfung oder eine eidg. höhere Fachprüfung;
b. eine eidgenössisch anerkannte Bildung an einer höheren Fachschule


Eidgenössische Berufsprüfung

Die eidgenössische Berufsprüfung (BP) führt zu einem eidgenössisch anerkannten Fachausweis. Im Gesundheitsbereich werden zurzeit folgende Berufsprüfungen angeboten:


Eidgenössische höhere Fachprüfung

Die eidgenössische höhere Fachprüfung (HFP) führt zu einem eidgenössisch anerkannten Diplom. Im Gesundheitsbereich sind zurzeit folgende höheren Fachprüfungen in Vorbereitung:


Höhere Fachschulen HF

Die Bildungsgänge und Nachdiplomstudiengänge der höheren Fachschulen sind insbesondere in der Verordnung des EVD über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo) vom 11.3.2005 näher geregelt. Diese Verordnung setzt die Erarbeitung von Rahmenlehrplänen voraus, welche in Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitwelt entwickelt und durch das BBT auf Antrag der eidgenössischen Kommission für höhere Fachschulen (EKHF) genehmigt werden. Die Rahmenlehrpläne legen insbesondere das Berufsprofil, die zu erreichenden Kompetenzen und Titel, die Bildungsbereiche und ihre zeitlichen Anteile sowie die Inhalte des Qualifikationsverfahrens fest. Der Leitfaden Rahmenlehrpläne der höheren Fachschulen dient als Planungshilfe für die Erarbeitung von Rahmenlehrplänen.

Im Gesundheitsbereich sind in enger Zusammenarbeit mit der OdASanté Rahmenlehrpläne für folgende Bildungsgänge HF erarbeitet und durch das BBT genehmigt worden:

Noch in Erarbeitung ist der Rahmenlehrplan für den Bildungsgang Podologie HF.

Für die Anerkennung von Bildungsgängen, die auf einem dieser Rahmenlehrpläne basiert, hat die EKHF einen Leitfaden Anerkennungsverfahren für Bildungsgänge und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen verabschiedet. Im Leitfaden werden die Rollen der Beteiligten, die Phasen des Ablaufs und die Anforderungen an die Gesuchsunterlagen erläutert. Für die Anerkennung der Bildungsgänge setzt die EKHF jeweils zwei Experten pro Anerkennungsverfahren ein: (1) eine Leitexpertin oder einen Leitexperten zur berufs- und branchenübergreifenden Expertise sowie (2) eine Expertin oder ein Experte aus dem Fachbereich (fachliche Expertise).
Im Gesundheitsbereich werden die Fachexpertinnen und Fachexperten über die OdASanté an die EKHF vermittelt. Die Bildung eines Pools von Fachexpertinnen und Fachexperten soll der EKHF ermöglichen, je nach Anerkennungsgesuchen laufend Nominationen vornehmen zu können. Bewerbungen können anhand des entsprechenden Formulars jederzeit an die OdASanté adressiert werden. Die OdaSanté führt eine Liste der Fachexpertinnen und Fachexperten aus dem Gesundheitsbereich, die in den Expertenpool der EKHF aufgenommen worden sind.


Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (NDS HF)

Die Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (NDS HF) sind ebenfalls in der Verordnung des EVD über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo) vom 11.3.2005 geregelt. Die Zulassung zu einem NDS HF setzt einen Abschluss auf der Tertiärstufe voraus (MiVo Art. 14, Abs. 1).
Im Gesundheitsbereich gibt es das NDS HF in Anästhesie-, Intensiv- und Notfallpflege.

Die auf nationaler und internationaler Ebene zurzeit geführten Diskussionen deuten darauf hin, dass die Nachdiplomstudien an höheren Fachschulen (NDS HF) in der Schweiz inskünftig nicht mehr als formale Abschlüsse reglementiert sein werden. In Anbetracht dieser Entwicklungen hat die OdASanté weitere Abklärungen getroffen; diese haben gezeigt, dass mit der Einführung von höheren Fachprüfungen (HFP) anstelle von NDS HF den Anliegen dieser Branche weitgehend Rechnung getragen werden kann. An seiner Sitzung vom 25.2.2009 hat der Vorstand der OdASanté einstimmig beschlossen, Weiterbildungen mit erhöhtem Reglementierungsbedarf inskünftig als HFP anstelle von NDS HF mit Rahmenlehrplan (RLP) zu positionieren. Grundsatzentscheid
 

Schnittstelle zur Tertiärstufe A - Fachhochschulen

Fachhochschulen sind durch das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die Fachhochschulen (Fachhochschulgesetz, FHSG) geregelt.
Die Sicherstellung der Durchlässigkeit zwischen den verschiedenen Bildungsstufen setzt jedoch eine Zusammenarbeit zwischen den Organisationen der Arbeitswelt und den Fachhochschulen voraus. Die OdASanté ist mit der Fachkonferenz Gesundheit der Konferenz der Fachhochschulen der Schweiz (KFH) im Gespräch. Diese Kontakte sollen intensiviert werden und in der Form eines „letter of intent“ offizialisiert werden.
Zur Frage des nachträglichen Erwerbs eines Fachhochschultitels (NTE) für den Gesundheitsbereich:
Mitteilung nach Aussprache zwischen BBT - OdASanté, GDK und KFH vom 13.12.06
Anträge der Arbeitsgruppe OdASAnté / KFH an das BBT vom 14.03.07

Schema der Bildungssystematik Schweiz 


Rechtsgrundlagen 

Weitere Grundlagen (Leitfäden)


BBT: höhere Berufsbildung


EK HF

EKHF (Eidg. Kommission für höhere Fachschulen)

Anmeldeformular für FachexpertInnen Gesundheit

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