Neue Rechtsgrundlage macht Neugenehmigung aller Rahmenlehrpläne erforderlich
Aufgrund der neuen Verordnung des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF) mussten die Trägerschaften beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) die Erneuerung der Genehmigung der Rahmenlehrpläne beantragen. Die anerkannten Bildungsgänge gemäss Rahmenlehrplan (RLP) Medizinisch-Technische Radiologie (MTR) müssen innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des neugenehmigten Rahmenlehrplans ein Gesuch beim SBFI für die Überprüfung der Anerkennung einreichen.
Vorgenommene Anpassungen am Rahmenlehrplan MTR HF
Die Trägerschaft des Rahmenlehrplans, OdASanté und der Verband Bildungszentren Gesundheit Schweiz BGS, hat auf Antrag der zuständigen Entwicklungskommission die Streichung der klinischen Prüfung aus dem Rahmenlehrplan genehmigt. Des Weiteren sind nach der inhaltlichen Überarbeitung des RLP MTR HF im 2018 dieses Mal insbesondere formale Anpassungen vorgenommen worden. Unverändert bleiben das Berufsbild und die zu erreichenden Kompetenzen, die Zulassungsbedingungen sowie die Anzahl Lernstunden und deren Aufteilung zwischen dem Lernort Schule und dem Lernort Praxis. Gewisse Aktualisierungen, Umplatzierungen und/oder Streichungen einiger Textpassagen insbesondere zur Bildungsorganisation haben keine Implikationen auf die Umsetzung durch die Bildungsanbieter.
Verzicht auf die obligatorische Durchführung der klinischen Prüfung
Mit der Streichung der klinischen Prüfung wird das im RLP MTR HF geregelte Qualifikationsverfahren wie bei den anderen Rahmenlehrplänen für Bildungsgänge der höheren Fachschulen im Gesundheitsbereich auf die drei Elemente praxisorientierte Diplom- oder Projektarbeit, Praktikumsqualifikation und Prüfungsgespräch beschränkt. Das Hauptargument, welches gegen die obligatorische Durchführung der klinischen Prüfung gesprochen hat, ist, dass die klinische Prüfung und die Praktikumsqualifikation grundsätzlich dasselbe prüfen, lediglich mit unterschiedlichen Instrumenten: Während bei der Praktikumsqualifikation viele Arbeitsprozesse geprüft werden, handelt es sich bei der klinischen Prüfung um eine Momentaufnahme.
Die Streichung der klinischen Prüfung im Rahmenlehrplan bedeutet nicht, dass auf die klinische Prüfung zwingend verzichtet werden muss. Die Bildungsanbieter können im Studienreglement zusätzliche Vorgaben machen, welche über die im Rahmenlehrplan definierten Mindestanforderungen hinausgehen. Des Weiteren können auch einzelne Betriebe mit (einzelnen) Studierenden eine Vereinbarung treffen, dass eine klinische Prüfung durchgeführt wird.