Kurse in Pflegehilfe

Seit 2025 ist OdASanté für das Anerkennungsverfahren von Kursen in Pflegehilfe zuständig. Hier beantworten wir die häufigsten Fragen im Zusammenhang mit den Kursen und der Anerkennung.

Anerkennungsverfahren

Ich bin Kursanbieter:in und möchte meinen Kurs anerkennen lassen. Wie gehe ich vor?

Damit ein Kurs in Pflegehilfe anerkannt werden kann, müssen alle Kriterien gemäss Beurteilungsraster erfüllt sein.
Bitte reichen Sie folgende Unterlagen ein:

 

•    Ausgefülltes Gesuchsformular
•    Beurteilungsraster (als Selbstdeklaration)
•    Kursunterlagen (inkl. Lehrplan, Struktur etc.)

 

Weiterführende Informationen inkl. Kostenübersicht: «Informationen und Kosten für die Anerkennung».
Sobald Ihr vollständiges Gesuch eingegangen ist, stellen wir Ihnen die Anerkennungsgebühr in Rechnung. Nach Zahlungseingang leiten wir die externe Überprüfung durch eine Fachperson ein.
 

Ich möchte einen neuen Kurs für Pflegehilfe aufbauen. Gibt es ein Merkblatt mit Vorgaben?

Alle Anforderungen und Rahmenbedingungen finden Sie im Dokument «Beurteilungsraster» (drei Tabellenblätter).

Damit der Kurs in Pflegehilfe anerkannt werden kann, müssen sämtliche Kriterien erfüllt sein (vgl. Beurteilungsraster). Sie müssen das Beurteilungsraster als Selbstdeklaration zusammen mit dem ausgefüllten Gesuchsformular und den Kursunterlagen einreichen.

Sobald Ihr vollständiges Gesuch eingegangen ist, stellen wir Ihnen die Anerkennungsgebühr in Rechnung. Nach Zahlungseingang leiten wir die externe Überprüfung durch eine Fachperson ein.
 

Was passiert, wenn mein erstes Gesuch abgelehnt wird – muss ich die Gebühr nochmals zahlen?

Die vollständige Gebühr wird in der Regel nicht erneut fällig. Falls das Gesuch überarbeitet und nochmals eingereicht wird, können zusätzliche Kosten entstehen – insbesondere, wenn durch die erneute Prüfung ein erheblicher Mehraufwand für den externen Überprüfer entsteht. In diesem Fall wird eine stundenbasierte Zusatzverrechnung vorgenommen.

Die für den Kurs vorgesehene Lehrperson ist noch in der Ausbildung für das SVEB-Zertifikat. Kann ich trotzdem ein Anerkennungsgesuch einreichen?

Für eine Anerkennung des Kurses muss das SVEB-Zertifikat der Lehrperson vorliegen.
Es ist jedoch möglich, das Anerkennungsgesuch bereits während des Erwerbsprozesses einzureichen. Die endgültige Anerkennung wird erst ausgesprochen, wenn folgende drei Nachweise vollständig vorliegen:

  • SVEB-Zertifikat der Lehrperson
  • Gültiges EduQua-Zertifikat der Organisation
  • Positiver Unterrichtsbesuch (externe Überprüfung)

Bis dahin stellen wir bei Bedarf gerne einen Zwischenbericht zum aktuellen Stand aus.
 

Bestätigung für bereits anerkannte Anbieter

Ich bin Kursanbieter eines bereits anerkannten Kurses – brauche ich eine neue Anerkennungsbestätigung von OdASanté?

Bereits anerkannte Kurse behalten ihre Gültigkeit, solange Sie keine wesentlichen Änderungen an den Kursinhalten vornehmen und sämtliche Kriterien weiterhin erfüllt sind (u.a. Lehrpersonen mit SVEB-Zertifikat, gültiges EduQua-Zertifikat). Die bereits erteilte Anerkennung ist im Rahmen der Administrativverträge weiterhin gültig. Daher benötigen Sie seitens OdASanté vorerst keine Bestätigung und sind als Bildungsanbieter mit einem anerkannten Kurs auf unserer Website aufgeführt.

Eine neue Anerkennung durch OdASanté erfolgt:

  • im Rahmen einer Wiederanerkennung (nach fünf Jahren)
  • bei wesentlichen Änderungen am Kurs (z. B. Inhalte, Umfang)

Die Anerkennung kann entzogen werden, wenn die Anerkennungskriterien nicht mehr erfüllt sind. Bitte stellen Sie sicher, dass neue Lehrpersonen die Kriterien gemäss Tabellenblatt drei erfüllen und ihr EduQua-Zertifikat gültig ist, das heisst laufend (alle drei Jahre) rezertifiziert wird.
 

Wir bieten bereits einen anerkannten Kurs für Pflegehilfe an. Nun planen wir, den Kurs auch an anderen Standorten oder anderen Landessprachen anzubieten. Sind dafür besondere Vorkehrungen nötig?

Hier ist zu unterscheiden, ob Sie denselben Kurs, der anerkannt wurde, anbieten, oder ob es Änderungen gibt.

Wenn Sie den anerkannten Kurs in derselben Landessprache, mit denselben Inhalten und denselben Dozierenden an den neuen Standorten durchführen, ist keine neue Anerkennung erforderlich.

Sollten sich jedoch entweder Inhalte oder Lehrpersonen ändern, oder bieten Sie den Kurs in einer anderen Landessprache an, ist eine Teilprüfung, beziehungsweise erneute Überprüfung erforderlich. In diesem Fall müssen Sie:

  • die formalen und inhaltlichen Änderungen am Kursangebot bekannt geben,
  • sowie die Qualifikationen der neuen Lehrpersonen nachweisen.

 

Kursaufbau und Struktur

Wie frei bin ich in der Gestaltung des Kurses (Inhalte, Aufbau)?

Grundsätzlich haben Sie in der Gestaltung der Struktur eine gewisse Freiheit. 
Wichtig und Voraussetzung für ein erfolgreiches Anerkennungsverfahren ist:

  • Inhalte und Lektionenzahl müssen mit dem Beurteilungsraster übereinstimmen
  • Verweise in den Unterlagen müssen nachvollziehbar sein (z. B. Seitenzahlen oder Abschnittsnummern)
  • Kursausschreibungen müssen transparent und verständlich formuliert werden – insbesondere mit klaren Hinweisen auf den Präsenzunterricht und das verpflichtende Praktikum.

Empfehlung: Strukturieren Sie Ihren Kurs so, dass er sich möglichst eng am Raster orientiert, um einerseits die Überprüfung zu erleichtern und damit andererseits die Anforderungen und Inhalte für Kursteilnehmende klar und verständlich sind. Eigene didaktische Modelle auf Unterrichtsebene sind selbstverständlich möglich.
 

Ich stelle gerade die Lerninhalte für meinen Kurs zusammen – welchen Anforderungen müssen diese entsprechen und müssen diese für die Anerkennung in finaler Form vorliegen?

Die Lerninhalte werden im Rahmen der externen Überprüfung beurteilt. Reichen Sie Ihre Kursunterlagen in jener inhaltlichen Fassung ein, wie sie im späteren Kursverlauf eingesetzt werden. Gestalterische oder layouttechnische Anpassungen sind zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht erforderlich.

Ist der Kurs vollständig online durchführbar oder gibt es Pflicht-Präsenztage?

Ein vollständig online durchgeführter Kurs ist nicht zulässig. Mindestens 40 % des Theorieteils muss als Präsenzunterricht stattfinden. Die übrigen 60 % der Theorieeinheiten können im Rahmen von Online-Unterricht oder E-Learning abgewickelt werden. Das gewählte Unterrichtsmodell wird im Anerkennungsverfahren geprüft.

In den Anforderungen an die Kurse in Pflegehilfe ist von 120 Lektionen die Rede. Bedeutet das 120 Stunden zu je 60 Minuten oder 120 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten?

Im Bildungsbereich entsprechen die 120 Lektionen jeweils 45 Minuten Unterrichtszeit. Das bedeutet: 120 Lektionen = 120 × 45 Minuten Unterricht (exklusive Pausen).
In der Regel ist im Unterrichtsalltag zusätzlich eine Pause von 10–15 Minuten pro Lerneinheit eingerechnet, wodurch sich eine «akademische» Stunde ergibt.

Erstgespräch und Beratung

Kann ich vorab ein Gespräch mit einer Fachperson führen?

Ein Erstgespräch mit einer Fachperson findet erst statt, wenn:


•    das vollständige Dossier bei OdASanté eingegangen ist
•    alle Anforderungen gemäss Selbsteinschätzung erfüllt sind


Der detaillierte Ablauf ist im Dokument «Informationen und Kosten für die Anerkennung» beschrieben.
 

EduQua

Benötige ich ein EduQua-Zertifikat bereits bei der Gesuchseinreichung?

Nein. Es reicht, wenn Sie bei der Gesuchstellung eine Anmeldung zur EduQua-Zertifizierung nachweisen können.
Das gültige EduQua-Zertifikat müssen Sie jedoch vor dem Anerkennungsentscheid bei OdASanté einreichen.

Hinweis: Das EduQua-Zertifikat muss alle drei Jahre rezertifiziert werden. Bildungsanbieter sind verpflichtet, jederzeit über ein gültiges Zertifikat zu verfügen. Andernfalls kann die Anerkennung entzogen werden (vgl. entsprechende Bestimmungen).
 

Ich bin Bildungsanbieter und noch nicht EduQua zertifiziert. Empfiehlt OdASanté einen bestimmten Anbieter?

Als Bildungsanbieter steht Ihnen frei, welche Zertifizierungsstelle Sie für Ihre EduQua-Zertifizierung auswählen. OdASanté spricht keine Empfehlung für bestimmte Zertifizierungsstellen aus.

Kurse für Angehörigenpflege

Wir möchten einen Kurs für pflegende Angehörige anbieten. Können wir diesen Kurs durch OdASanté anerkennen lassen?

Pflegende Angehörige können einen anerkannten Kurs in Pflegehilfe absolvieren oder einen eigens für Angehörige ausgerichteten Kurs besuchen (nachfolgend Kurse für pflegende Angehörige genannt).

Der wesentliche Unterschied liegt darin, dass Kurse für Pflegende Angehörige nur 100 Theoriestunden beinhalten und kein Praktikum in einer Institution oder Organisation absolviert werden muss.

Die Anerkennung von Kursen für pflegende Angehörigen fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich von OdASanté. OdASanté anerkennt Kurse in Pflegehilfe, wenn sie die festgelegten Kriterien und die darin festgehaltenen Anforderungen erfüllen. Dazu gehören unter anderem:

  • 120 Theoriestunden
  • ein Praktikum von 12-15 Tagen in einer anerkannten Institution oder Organisation
  • qualifizierte Lehrpersonen mit entsprechender Ausbildung

Für Anliegen oder Projekte im Bereich Angehörigenpflege empfehlen wir, direkt mit Spitex Schweiz Kontakt aufzunehmen: Spitex Schweiz - Spitex - Bildung - Kurse pflegende Angehörige
 

Gleichwertigkeitsverfahren

Einer meiner künftigen Kursteilnehmer arbeitet seit mehreren Jahren ohne Zertifikat als Pflegehelfer/in ohne Zertifikat – muss er/sie trotzdem alle Module meines Kurses besuchen?

Grundsätzlich obliegt die Prüfung und Entscheidung über die Anrechnung von Berufserfahrung oder Vorbildungen den jeweiligen Ausbildungsinstitutionen. Dabei gelten folgende Richtlinien:

 

  • Bereits vorhandene, validierte Berufserfahrung kann an den berufspraktischen Ausbildungsteil angerechnet werden. Voraussetzung hierfür ist eine positive Fremdbeurteilung (z.B. in Form eines Arbeitszeugnisses).
  • Eine Anrechnung auf den theoretischen Unterricht ist in der Regel nicht möglich – alle Module und Inhalte müssen besucht und absolviert werden.

In begründeten Einzelfällen (z. B. bei einschlägiger Vorbildung) kann von der Präsenzpflicht einzelner Theorie-Module befreit werden, sofern ein gültiger Leistungsnachweis erbracht wird (z. B. Modulzertifikat, Kursbestätigung oder bestandene Prüfung).
Die abschliessende Entscheidung trifft jeweils der anbietende Bildungsträger auf Basis der eingereichten Nachweise.
 

Interne Weiterbildungen für Mitarbeitende

Wir möchten als Versorgungsinstitution eine interne Weiterbildung zur Pflegehilfe für unsere nicht-pflegerischen Mitarbeitenden anbieten. Ist eine Anerkennung dieser Weiterbildung durch OdASanté möglich?

OdASanté zertifiziert keine internen Weiterbildungen, die von Institutionen wie Pflegezentren, Spitälern oder Spitex-Organisationen ausschliesslich für eigene Mitarbeitende angeboten werden.
Die Anerkennung von Kursen in Pflegehilfe ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  • Der Anbieter muss eine zertifizierte Bildungsinstitution sein (z. B. EduQua-zertifiziert).
  • Das Kursangebot muss öffentlich zugänglich sein (nicht nur intern).
  • Alle Kriterien gemäss Beurteilungsraster (z. B. Lehrplan, Praktikum, Lehrpersonen mit SVEB-Zertifikat) müssen erfüllt sein.

Viele Organisationen, die pflegenah arbeiten, gründen für diesen Zweck eine separate Bildungsabteilung oder kooperieren mit bestehenden, anerkannten Bildungsanbietern.
Empfehlung: Wenn Sie Ihren Mitarbeitenden eine anerkannte Pflegehilfe-Weiterbildung ermöglichen möchten, empfehlen wir, diese über einen bestehenden Anbieter mit einem anerkannten Kurs (z. B. SRK oder weitere auf unserer Website gelistete Anbieter) zu organisieren.
 

Wiederanerkennung

Mein Kurs in Pflegehilfe ist bereits anerkannt. Wann ist die nächste Wiederanerkennung fällig? Welche Vorbereitungen sind erforderlich?

OdASanté ist seit Februar 2025 für die Anerkennung von Kursen in Pflegehilfe zuständig. Derzeit analysieren wir die bestehenden Anerkennungen und evaluieren, ob die aktuellen Anforderungen weiterhin zielführend sind.
Die nächste Wiederanerkennungsrunde wird auf Basis dieser Evaluation neu aufgesetzt. Wir informieren alle betroffenen Bildungsanbieter rechtzeitig über das weitere Vorgehen.
Sollten seit der ursprünglichen Anerkennung durch Spitex Schweiz und ASPS Änderungen am Curriculum, an den Rahmenbedingungen oder an den eingesetzten Lehrpersonen erfolgt sein, bitten wir Sie, uns diese mitzuteilen. Dies hilft uns, die Qualität der Kurse und künftigen Anerkennungsverfahren sicherzustellen.
 

Kurse in Fremdsprache

Kann ich als Bildungsanbieter einen anerkannten Pflegehelferkurs in einer Fremdsprache anbieten?

OdASanté anerkennt ausschliesslich Pflegehilfekurse, die in einer der drei offiziellen Landessprachen der Schweiz durchgeführt werden – Deutsch, Französisch oder Italienisch. Dafür gibt es mehrere Gründe:

  • Anerkennungsverfahren: Anerkannte Kurse in Pflegehilfe unterliegen klaren Vorgaben und müssen den nationalen Anforderungen entsprechen (vgl. Beurteilungsraster).
  • Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit: Die Kurse in Pflegehilfe in der Schweiz basieren auf standardisierten Modulen (vgl. Beurteilungsraster – Tabellenblatt 2). Die einheitliche Sprache sichert eine gleichbleibende Qualität und stellt sicher, dass die Absolventinnen und Absolventen ihre Qualifikationen in verschiedenen Einrichtungen anerkannt einsetzen können.
  • Voraussetzung für die Teilnahme: Um an einem anerkannten Pflegehelferkurs teilzunehmen, müssen die Teilnehmenden über ein entsprechendes Hör- und Leseverständnis der jeweiligen Sprachregion (mind. Niveau B1) verfügen (vgl. Anforderungen). Dies stellt sicher, dass sie den Kursinhalten folgen und sich im Berufsalltag adäquat verständigen können.
  • Berufliche und praktische Anforderungen: Pflegehelfer:innen müssen sich in der Landessprache der jeweiligen Landesregion verständigen können – nicht nur mit Patient:innen und Angehörigen, sondern auch mit Ärzt:innen, Therapeut:innen und anderen Fachkräften. Ein fundierter Wortschatz im beruflichen Umfeld ist essenziell für eine qualitativ hochwertige und sichere Versorgung.
     

Anerkennt OdASanté auch Kurse in Pflegehilfe in Fremdsprachen?

OdASanté anerkennt ausschliesslich Pflegehilfekurse, die in einer der drei offiziellen Landessprachen der Schweiz durchgeführt werden – Deutsch, Französisch oder Italienisch. Dafür gibt es mehrere Gründe:

  • Anerkennungsverfahren: Anerkannte Kurse in Pflegehilfe unterliegen klaren Vorgaben und müssen den nationalen Anforderungen entsprechen (vgl. Beurteilungsraster).
  • Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit: Die Kurse in Pflegehilfe in der Schweiz basieren auf standardisierten Modulen (vgl. Beurteilungsraster – Tabellenblatt 2). Die einheitliche Sprache sichert eine gleichbleibende Qualität und stellt sicher, dass die Absolventinnen und Absolventen ihre Qualifikationen in verschiedenen Einrichtungen anerkannt einsetzen können.
  • Voraussetzung für die Teilnahme: Um an einem anerkannten Pflegehelferkurs teilzunehmen, müssen die Teilnehmenden über ein entsprechendes Hör- und Leseverständnis der jeweiligen Sprachregion (mind. Niveau B1) verfügen (vgl. Anforderungen). Dies stellt sicher, dass sie den Kursinhalten folgen und sich im Berufsalltag adäquat verständigen können.
  • Berufliche und praktische Anforderungen: Pflegehelfer:innen müssen sich in der Landessprache der jeweiligen Landesregion verständigen können – nicht nur mit Patient:innen und Angehörigen, sondern auch mit Ärzt:innen, Therapeut:innen und anderen Fachkräften. Ein fundierter Wortschatz im beruflichen Umfeld ist essenziell für eine qualitativ hochwertige und sichere Versorgung.
     

Praktikumseinsatz

Bin ich als Bildungsanbieter verpflichtet, meinen Kursteilnehmenden einen Praktikumsplatz zu vermitteln?

Das Praktikum ist ein verpflichtender Bestandteil des Kurses in Pflegehilfe und umfasst in der Regel 12 bis 15 Werktage (ca. 120 Stunden) in einer geeigneten Pflegeinstitution – beispielsweise in einem Alters- oder Pflegeheim oder bei einem Spitex-Dienst.

Die Organisation des Praktikums liegt grundsätzlich in der Verantwortung der Teilnehmenden. Als Kursanbieter sind Sie jedoch verpflichtet, den Praxiseinsatz zu überprüfen, und sicherzustellen, dass dieser den Anforderungen entspricht.

Das Zertifikat darf erst dann an die Absolvent:innen ausgestellt werden, wenn eine Bestätigung des Praktikumsbetriebs (z. B. Praxisbericht oder Arbeitsbestätigung) vorliegt und alle weiteren Kursanforderungen erfüllt sind.

OdASanté empfiehlt Ihnen als Bildungsanbieter die Teilnehmenden bei der Suche nach einem Praktikumsplatz zu unterstützen und Kontakte zu vermitteln Dies ermöglicht die zeitnahe Vergabe des Zertifikates. 

Hinweis für Teilnehmende: Fragen Sie vor der Kursanmeldung bei Ihrem Bildungsanbieter nach, ob Unterstützung bei der Praktikumssuche angeboten wird oder ob bereits Kooperationen mit Pflegeeinrichtungen bestehen.

 

Anerkennung von Diplomen aus dem Ausland

Eine Mitarbeitende verfügt über ein ausländisches Diplom im Bereich Pflegehilfe – wie gehe ich als Arbeitgeber:in damit um?

Die Anerkennung von ausländischen Diplomen im Gesundheitswesen fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich von OdASanté. Für die Prüfung und Anerkennung ist das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) zuständig.

Kurse im Ausland

Kann ich meinen Kurs für Pflegehelfende auch im Ausland anbieten?

OdASanté anerkennt ausschliesslich Kurse in Pflege, die in der Schweiz in einer der drei Landsprachen (deutsch, französisch und italienisch) durchgeführt werden. Ebenso ist das Absolvieren des Praktikums zwingend in einer schweizerischen Institution erforderlich.