Kurse in Pflegehilfe

Seit 2025 ist OdASanté für das Anerkennungsverfahren von Kursen in Pflegehilfe zuständig. OdASanté anerkennt Bildungsangebote im Bereich Pflegehilfe auf Grundlage definierter Anforderungen und Mindeststandards.

Per 1.1.2027 treten neue Mindestanforderungen in Kraft. Hier beantworten wir die häufigsten Fragen zu Kursen in Pflegehilfe, zum Anerkennungsverfahren, zu Übergangsbestimmungen sowie zu Anforderungen an Kursanbieter.

Grundprinzipien der Anerkennungssystematik

Die Anerkennung von Kursen in Pflegehilfe durch OdASanté basiert auf schweizweit einheitlichen Mindestanforderungen. Diese stellen sicher, dass Qualität, Vergleichbarkeit und Transparenz der anerkannten Kursangebote gewährleistet sind.

Die nachfolgenden Fragen und Antworten erläutern die Umsetzung dieses einheitlichen Systems sowie die geltenden Übergangsregelungen.

 

Übergang zu den neuen Mindestanforderungen

Warum werden die Mindestanforderungen angepasst?

Mit den neuen Mindestanforderungen werden bestehende Kriterien vereinheitlicht und klarer definiert. Damit reagiert OdASanté auf das gestiegene Angebot an Kursen in Pflegehilfe und den Bedarf der Branche nach national vergleichbaren Qualitätsstandards. Ziel ist eine transparente, nachvollziehbare und langfristig verlässliche Grundlage für die Anerkennung von Kursangeboten.

Was ändert sich mit den neuen Mindestanforderungen?

Mit den neuen Mindestanforderungen schafft OdASanté eine einheitliche und klar definierte Grundlage für die Anerkennung von Kursen in Pflegehilfe. Die Mindestanforderungen definieren Umfang und Struktur des Ausbildungsprogramms sowie Anforderungen an Kompetenznachweise und Kursabschlüsse.

Die Wichtigsten Änderungen in Kürze

Neu aufgenommen und konkretisiert wurden insbesondere:

  • Anforderungen an die Leitung des Kurses bzw. die Fachperson, , welche den Kurs verantwortet: mind. anerkannter Abschluss auf Sekundarstufe II, eine pädagogische Ausbildung und Kenntnissen des Gesundheitssystems der Schweiz
  • Vorgaben zur Kursausschreibung: Der zeitliche Rahmen, innerhalb dessen der gesamte Kurs (d.h. Theorieteil und Praktikum) abgeschlossen werden muss, ist verbindlichen festgelegt; Hinweis, dass es sich um einen non-formales Bildungsangebot handelt und kein eidg. Abschluss erworben wird. Informationen darüber, ob und in welcher Form der Bildungsanbieter den Teilnehmenden Unterstützung bei der Suche oder Vermittlung eines Praktikumsplatzes leistet, und ob bzw. in welchem Umfang organisatorische und finanzielle Lösungen mit Praktikumsbetrieben bestehen.
  • Vorgaben für E-Learning und Online-Unterricht (Supportregelungen sowie Datenschutzbestimmungen)
  • Vorgaben für Lernkontrollen (Prozess der Leistungsbeurteilung und Kontrolle des Lernerfolgs in allen Lehr- und Lernformen) 
  • Vorgaben zur Schlussprüfung (u. a. 120 Minuten, ausserhalb der vorgegebenen Lernstunden, closed book, Multiple-Choice und offene Fragen)
  • Vorgaben zum obligatorischen Praktikum (u.a. mind. 120 Stunden, für die Gesamtkoordination und Prüfung des Praktikumseinsatzes ist der Kursanbieter verantwortlich) 
  • Anforderungen an die fachliche Begleitung (einschlägige Qualifikation und pädagogische Ausbildung)
  • Einheitliche Praktikumsbeurteilung gemäss Vorlage von OdASanté
  • Vorgaben zu Wiederholungsmöglichkeiten (Schlussprüfung und Praktikum je 1x, innert 2 Wochen bzw. 6 Monaten)
  • Vorgaben zur Überprüfung (Anerkennungs- und Re-Anerkennungsverfahren sowie Entzug der Anerkennung)
  • Gleichwertigkeitsverfahren

Präzisiert wurden folgende bestehende Anforderungen:

  • 120 Lernstunden à 60 Minuten (anstelle von Lektionen à 45 Minuten) exklusive Pausen und exklusive Schlussprüfung
  • Mind. 60% der Lernstunden in Form von Präsenzunterricht und die restlichen 40% in anderen Lehr- und Lernformen (anstelle von 40% Präsenz und 60% eLearning)
  • Praktikum kann während oder nach dem Theorieteil stattfinden 
  • Zusätzliche Vorgaben für den erfolgreichen Kursabschluss (Schlussprüfung und Praktikumsbeurteilung)
     

Ab wann gelten die neuen Mindestanforderungen?

Die neuen Mindestanforderungen treten am 1. Januar 2027 in Kraft.

Was gilt für bereits anerkannte Kurse in Pflegehilfe?

Bereits erteilte Anerkennungen von Kursen bleiben während der Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2028 gültig.

Müssen bereits anerkannte Kurse neu anerkannt werden?

Kursanbieter von bereits anerkannten Kursen müssen innerhalb der Übergangsfrist eine Re-Anerkennung nach den neuen Mindestanforderungen beantragen.

Bis wann muss die Re-Anerkennung erfolgen?

Die Re-Anerkennung muss bis spätestens 31. Dezember 2028 abgeschlossen sein.

Warum ist eine Re-Anerkennung notwendig?

Die Re-Anerkennung ist Bestandteil der schweizweit einheitlichen Anerkennungssystematik und nach drei Jahren vorgesehen. Sie dient der Sicherstellung vergleichbarer Qualitätsstandards über alle Anbieter hinweg.

Mit der Re-Anerkennung wird sichergestellt, dass für alle anerkannten Kursen in Pflegehilfe dieselben Grundlagen und den neuen Anforderungen gelten.

Was passiert mit laufenden Gesuchen?

Gesuche, die nach bisherigem Verfahren eingereicht wurden, müssen bis Ende 2026 abgeschlossen werden.

Bis wann können Gesuche nach bisherigem Verfahren eingereicht werden?

Kursanbieter können Gesuche nach bisherigem Verfahren noch bis spätestens 30. September 2026 vollständig einreichen. OdASanté empfiehlt, noch nicht anerkannte Kurse bereits nach den neuen Mindestanforderungen auszurichten und ein Gesuch ab Januar 2027 ins Auge zu fassen.  

Was passiert mit Gesuchen ab Oktober 2026?

Ab Oktober 2026 nimmt OdASanté keine Gesuche nach bisherigem Verfahren mehr entgegen. Neue Gesuche werden anschliessend ab 1. Januar 2027 ausschliesslich nach den neuen Mindestanforderungen behandelt und von den Übergangsbestimmungen befreit.

Warum gelten gestaffelte Fristen?

Die gestaffelten Fristen sind Bestandteil der einheitlichen Anerkennungssystematik und dienen der geordneten Umsetzung von Systemanpassungen. Sie schaffen Planungssicherheit und ermöglichen einen geordneten Übergang zwischen bisherigem und neuem Anerkennungssystem. Gleichzeitig vermeidet OdASanté damit unterschiedliche Verfahren.

Was passiert, wenn mein Kurs die neuen Mindestanforderungen bis Ende 2028 nicht erfüllt?

Nach Ablauf der Übergangsfrist. d.h. ab 2029, gelten die schweizweit einheitlichen Mindestanforderungen verbindlich für alle anerkannten Kurse in Pflegehilfe. Anbieter ohne erfolgreiche Re-Anerkennung können danach nicht mehr auf der Liste der anerkannten Kurse geführt werden.

Unterstützt OdASanté die Kursanbieter während des Übergangs?

OdASanté begleitet die Einführung der neuen Mindestanforderungen mit abgestufter Kommunikation, FAQ, Informationsangeboten sowie transparenten Informationen zu Fristen und Verfahren.

Anerkennungsverfahren

Ich bin Kursanbieter:in und möchte meinen Kurs anerkennen lassen. Wie gehe ich vor?

Gesuche bis 30. September 2026 

Damit ein Kurs in Pflegehilfe anerkannt werden kann, müssen alle Kriterien gemäss Beurteilungsraster erfüllt sein.
Bitte reichen Sie folgende Unterlagen ein:

  • Ausgefülltes Gesuchformular 
  • Beurteilungsraster (als Selbstdeklaration)
  • Kursunterlagen (inkl. Lehrplan, Struktur etc.)

Weiterführende Informationen inkl. Kostenübersicht: «Informationen und Kosten für die Anerkennung».

Sobald Ihr vollständiges Gesuch eingegangen ist, stellen wir Ihnen die Anerkennungsgebühr in Rechnung. Nach Zahlungseingang leiten wir die externe Überprüfung durch eine/n Fachexpert:in ein.

Gesuche ab 1. Januar 2027

Ab 1. Januar 2027 gelten die neuen Mindestanforderungen von OdASanté. Die entsprechenden Unterlagen werden derzeit erarbeitet und rechtzeitig auf der Website von OdASanté publiziert.
 

Ich möchte einen neuen Kurs für Pflegehilfe aufbauen. Gibt es ein Merkblatt mit Vorgaben?

Für den Aufbau von Kursen in Pflegehilfe empfehlen wir Ihnen, bereits die neuen Mindestanforderungen zu berücksichtigen und ein Gesuch ab 1.1.2027 anzustreben. Dies hätte den grossen Vorteil, dass die Kurse bereits die ab 2027 geltenden Kriterien erfüllen und die Kursanbieter von einer Re-Anerkennung bis Ende 2028 ausgenommen wären bzw. von den Übergangsbestimmungen befreit sind.

Vollständige Gesuche, die bis Ende September 2026 eingehen, werden nach den bisher geltenden Anforderungen und Rahmenbedingungen überprüft. Diese finden Sie im Dokument «Beurteilungsraster» (drei Tabellenblätter). 
 

Was passiert, wenn mein erstes Gesuch abgelehnt wird?

Wird ein Gesuch abgelehnt, haben Sie als Kursanbieter die Möglichkeit ein zweites Gesuch einzureichen. Die vollständige Gebühr wird erneut fällig. 

Wir befinden uns im Aufbau des Kurses und erfüllen noch nicht alle Kriterien (z.B. Die für den Kurs vorgesehene Lehrperson ist noch in der Ausbildung für das SVEB-Zertifikat.) Kann ich trotzdem ein Anerkennungsgesuch einreichen?

Für eine Anerkennung des Kurses müssen sämtliche Anforderungen erfüllt sein.

Es ist jedoch möglich, das Anerkennungsgesuch bereits während des Aufbauprozesses einzureichen. Die endgültige Anerkennung wird erst ausgesprochen, wenn folgende drei Nachweise vollständig vorliegen:

  • SVEB-Zertifikat der Lehrperson
  • Gültiges EduQua-Zertifikat der Organisation
  • Positiver Unterrichtsbesuch (externe Überprüfung)

Bis dahin stellen wir bei Bedarf gerne einen Zwischenbericht zum aktuellen Stand aus.
 

Kann ich vor Einreichen des Gesuchs ein Gespräch mit einer Fachperson führen?

Ein Erstgespräch mit einer/einem Fachexpert:in findet erst statt, wenn:

  • das vollständige Dossier bei OdASanté eingegangen ist
  • alle Anforderungen gemäss Selbsteinschätzung erfüllt sind

Der detaillierte Ablauf ist im Dokument «Informationen und Kosten für die Anerkennung» beschrieben.

Kursanbieter mit anerkannten Kursen

Ich bin Anbieter eines bereits anerkannten Kurses – brauche ich eine neue Anerkennungsbestätigung von OdASanté?

Bereits anerkannte Kurse behalten ihre Gültigkeit bis Ende 2028, solange Sie keine wesentlichen Änderungen an den Kursinhalten vornehmen und sämtliche Kriterien weiterhin erfüllt sind (u.a. Lehrpersonen mit SVEB-Zertifikat, gültiges EduQua-Zertifikat). Die bereits erteilte Anerkennung ist im Rahmen der Administrativverträge weiterhin gültig. Daher benötigen Sie seitens OdASanté vorerst keine Bestätigung und sind als Kursanbieter mit einem anerkannten Kurs auf unserer Website aufgeführt.

Wann ist eine Re-Anerkennung nötig?

Eine Re-Anerkennung durch OdASanté ist nötig:

  • im Rahmen der Überprüfung der neuen Mindestanforderungen ab 1.1.2027 bis Ende 2028
  • im Rahmen der regulären Re-Anerkennung eines Kurses nach 3 Jahren
  • bei wesentlichen Änderungen am Kurs (z. B. Inhalte, Umfang)

Wenn die Anerkennungskriterien nicht mehr erfüllt sind, kann OdASanté die Anerkennung widerrufen. Bitte stellen Sie sicher, dass neue Lehrpersonen die Kriterien gemäss Tabellenblatt 3 erfüllen und ihr EduQua-Zertifikat gültig ist, das heisst laufend (alle drei Jahre) rezertifiziert wird.

Was passiert, wenn ein Anbieter die neuen Mindestanforderungen bis Ende 2028 nicht erfüllt?

Nach Ablauf der Übergangsfrist müssen alle anerkannten Anbieter die neuen Mindestanforderungen erfüllen. Die Übergangsfrist wurde bewusst so ausgestaltet, dass ausreichend Zeit für die Anpassung besteht.

Wir bieten bereits einen anerkannten Kurs für Pflegehilfe an. Nun planen wir, den Kurs auch an anderen Standorten oder anderen Landessprachen anzubieten. Sind dafür besondere Vorkehrungen nötig?

Hier ist zu unterscheiden, ob Sie denselben Kurs, der anerkannt wurde, anbieten, oder ob es Änderungen gibt.

Wenn Sie den anerkannten Kurs in derselben Landessprache, mit denselben Inhalten und denselben Lehrpersonen an den neuen Standorten durchführen, ist keine neue Anerkennung erforderlich.

Sollten sich jedoch entweder Inhalte oder Lehrpersonen ändern, oder bieten Sie den Kurs in einer anderen Landessprache an, ist eine Teilprüfung, beziehungsweise erneute Überprüfung erforderlich. In diesem Fall müssen Sie:
 

  • die formalen und inhaltlichen Änderungen am Kursangebot bekannt geben,
  • sowie die Qualifikationen der neuen Lehrpersonen nachweisen.
     

Kursaufbau und Struktur

Wie frei bin ich in der Gestaltung des Kurses (Inhalte, Aufbau)?

Kursanbieter verfügen grundsätzlich über Freiheiten bei der didaktischen und methodischen Gestaltung der Struktur des Kurses. 
Wichtig und Voraussetzung für ein erfolgreiches Anerkennungsverfahren ist:

  • Inhalte und Anzahl Lernstunden müssen mit dem Beurteilungsraster bzw. Mindestanforderungen ab 1.1.2027 übereinstimmen
  • Verweise in den Unterlagen müssen nachvollziehbar sein (z. B. Seitenzahlen oder Abschnittsnummern)
  • Kursausschreibungen müssen transparent und verständlich formuliert werden – insbesondere mit klaren Hinweisen auf den Präsenzunterricht und das verpflichtende Praktikum.

Empfehlung:
Strukturieren Sie Ihren Kurs so, dass er sich möglichst eng am Raster orientiert, um einerseits die Überprüfung zu erleichtern und damit andererseits die Anforderungen und Inhalte für Kursteilnehmenden klar und verständlich sind. Eigene didaktische Modelle auf Unterrichtsebene sind selbstverständlich möglich.
 

Welchen Anforderungen müssen die Lerninhalte entsprechen und müssen sie für die Anerkennung in finaler Form vorliegen?

Die Lerninhalte werden im Rahmen der externen Überprüfung beurteilt. 

Reichen Sie Ihre Kursunterlagen in jener inhaltlichen Fassung ein, wie sie im späteren Kursverlauf eingesetzt werden. Gestaltungs- oder Layoutarbeiten müssen zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht abgeschlossen sein.
 

Ist der Kurs vollständig online durchführbar oder gibt es Pflicht-Präsenztage?

Ein vollständig online durchgeführter Kurs ist nicht zulässig. Mindestens 40 % des Theorieteils muss gemäss bisher geltenden Kriterien als Präsenzunterricht stattfinden. Die übrigen 60 % der Theorieeinheiten können im Rahmen von Online-Unterricht oder E-Learning abgewickelt werden. Das gewählte Unterrichtsmodell wird im Anerkennungsverfahren geprüft.

Ab 1.1.2027 beträgt der Präsenzunterricht mindestens 60 % (mind. 72 Stunden). Die übrigen Stunden können in anderen Lehr- und Lernformen erfolgen, müssen aber kontrolliert werden (eLearning, Selbststudium und Online-Unterricht). 
 

Was bedeutet «120 Lernstunden»?

Ab 1.1.2027 belaufen sich die Gesamtstunden des Kurses auf 120 Lernstunden à 60 Minuten, exklusiv Pausen und Schlussprüfung. 

Praktikumseinsatz

Bin ich als Kursanbieter verpflichtet, meinen Kursteilnehmenden einen Praktikumsplatz zu vermitteln?

Das Praktikum ist ein verpflichtender Bestandteil des Kurses in Pflegehilfe und umfasst 120 Stunden in einer geeigneten Gesundheitsinstitution – beispielsweise in einem Alters- oder Pflegeheim oder bei einem Spitex-Dienst. 

Die Organisation des Praktikums liegt grundsätzlich in der Verantwortung der Teilnehmenden. Als Kursanbieter sind Sie jedoch verpflichtet, den Praktikumseinsatz zu überprüfen, und sicherzustellen, dass dieser den Anforderungen entspricht.

Ebenfalls muss darüber informiert werden, ob und in welcher Form der Bildungsanbieter den Teilnehmenden Unterstützung bei der Suche oder Vermittlung eines Praktikumsplatzes leistet, und ob bzw. in welchem Umfang organisatorische und finanzielle Lösungen mit Praktikumsbetrieben bestehen.

Das Zertifikat an die Absolvent:innen darf erst dann ausgestellt werden, wenn der gesamte Kurs inkl. Praktikum absolviert ist, eine positive Praktikumsbeurteilung vorliegt und alle weiteren Kursanforderungen erfüllt sind. 

OdASanté empfiehlt Ihnen als Kursanbieter die Teilnehmenden bei der Suche nach einem Praktikumsplatz zu unterstützen und Kontakte zu vermitteln. Dies ermöglicht die zeitnahe Vergabe des Zertifikates. 

Welche Praktikumseinsätze sind zulässig?

Der Einsatz erfolgt ausschliesslich in einem professionellen Setting und umfasst die Pflege und Begleitung verschiedener Klient:innen. Einsätze im privaten Umfeld (z. B. eigener Haushalt oder Angehörigenpflege) sind ausgeschlossen.

Schlussprüfung

Welche Vorgaben bestehen hinsichtlich der Form der Schlussprüfungen?

Die Mindestanforderungen von OdASanté stellen folgende Vorgaben an die Schlussprüfung: 

  • Dauer: 120 Minuten,
  • ist ohne Hilfsmittel wie Notizen, Bücher oder Online-Materialen (closed book) zu absolvieren, 
  • ist in einfacher Sprache (Sprachniveau B1) verfasst 
  • entspricht den Taxonomie-Stufen nach Bloom K1 bis K3, 
  • beschränkt sich ausschliesslich auf Inhalte, die im Rahmen des Theorieteils ver-mittelt wurden,
  • beinhaltet sowohl Multiple-Choice- als auch offene Fragen,
  • mindestens 50 %offene Fragen, 
  • bestanden ab mind. zwei Dritteln der maximalen Punktzahl. 

Die Prüfungszeit gilt nicht als Bestandteil der vorgegebenen 120 Lernstunden. 
 

Lehrmittel

Gibt es von OdASanté offizielle oder empfohlene Lehrmittel für den Pflegehelferkurs?

OdASanté spricht keine Empfehlung zu Lehrmittel für die Kurse in Pflegehilfe aus. 

Die Auswahl und Entwicklung geeigneter Lehrmittel liegt in der Verantwortung der Bildungsanbieter.

Anforderungen an Lehrpersonen

Welche Anforderungen gelten für Lehrpersonen?

Die Lehrpersonen müssen über anerkannte Qualifikationen verfügen und das Schweizer Gesundheitssystem kennen. 

Ausländische Diplome sollten vorgängig durch das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) anerkannt werden. Gesundheitswesen: ausländische Diplome anerkennen lassen I SRK 

Zusätzlich gelten Anforderungen bezüglich:

  • pädagogischer Qualifikation (SVEB)
  • Berufserfahrung
  • Praxiserfahrung im Schweizer Gesundheitswesen

Qualitätssicherung und EduQua

Ist eine EduQua-Zertifizierung erforderlich?

Für die Anerkennung eines Kurses ist ein gültiges EduQua-Zertifikat erforderlich.

Benötige ich ein EduQua-Zertifikat bereits bei der Gesuchseinreichung?

Nein. Es reicht, wenn Sie bei der Gesuchstellung eine Anmeldung zur EduQua-Zertifizierung nachweisen können.

Das gültige EduQua-Zertifikat müssen Sie jedoch vor dem Anerkennungsentscheid bei OdASanté einreichen.

Hinweis: Das EduQua-Zertifikat muss alle drei Jahre rezertifiziert werden. Kursanbieter sind verpflichtet, jederzeit über ein gültiges Zertifikat zu verfügen.

Andernfalls kann OdASanté die Anerkennung widerrufen en (vgl. entsprechende Bestimmungen).
 

Empfiehlt OdASanté bestimmte Zertifizierungsstellen?

Als Kursanbieter steht Ihnen frei, welche Zertifizierungsstelle Sie für Ihre EduQua-Zertifizierung auswählen. OdASanté spricht keine Empfehlung für bestimmte Zertifizierungsstellen aus.

Bitte beachten Sie, dass die EduQua-Zertifizierung nicht in der Kompetenz der EduQua-Geschäftsstelle liegt. Die Prüfung und Zertifizierung nehmen selbstständige, akkreditierte Zertifizierungsstellen im Auftrag von EduQua in allen Regionen der Schweiz vor.

Hier finden Sie eine Übersicht mit möglichen Anbietern: Zertifizierungsstellen – selbstständig und akkreditiert - SVEB 
 

Ist eine ISO-9001- oder ISO-29993-Zertifizierung unserer Institution für die Anerkennung der Kurse für Pflegehilfskräfte ausreichend, oder ist in jedem Fall eine EduQua-Zertifizierung erforderlich?

ISO 9001 und ISO 29993 nicht direkt gleichwertig mit dem EduQua-Zertifikat sind, sondern als ergänzende Qualitätsstandards gelten und häufig miteinander kombiniert werden. EduQua lässt solche Kombinationen zu und reduziert in solchen Fällen den Preis der Zertifizierung.

Daher ist im Rahmen der Anerkennung der Kurse in Pflegehilfe zusätzlich die EduQua-Zertifizierung zu beantragen. Wir empfehlen ihr sich bezüglich möglicher Preisreduktionen oder verschlankter Verfahren direkt bei der gewählten Zertifizierungsstelle zu erkundigen.

Was ist unter «Konzept mit der Beschreibung der Kerndaten und der Massnahmen zur Qualitätssicherung» zu verstehen?

Im Qualitätskonzept ist festgehalten, wie die Ausbildungsqualität kontinuierlich gesichert und weiterentwickelt wird. Zudem müssen die Anforderungen, welche durch das EduQua-Zertifikat zu dokumentieren sind, umgesetzt und durchgeführt werden.  

Kurse für pflegende Angehörige

Anerkennt OdASanté auch Kurse für pflegende Angehörige?

Neben anerkannten Kursen in Pflegehilfe bestehen auch spezifische Bildungsangebote für pflegende Angehörige. 

Die Anerkennung solcher Kurse fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich von OdASanté.

Für Anliegen oder Projekte im Bereich Angehörigenpflege empfehlen wir, direkt mit Spitex Schweiz Kontakt aufzunehmen: Spitex Schweiz - Spitex - Bildung - Kurse pflegende Angehörige
 

Gleichwertigkeitsverfahren

Gibt es ein Verfahren für Personen mit Berufserfahrung oder ausländischer Ausbildung?

Ab 1.1.2027 können gemäss den neuen Mindestanforderungen folgende Personengruppen bei einer von der Trägerschaft beauftragten Instanz ein formales Gesuch um direkte Gleichwertigkeitsprüfung zur Erlangung des Branchenzertifikats von OdASanté einreichen:

  1. Personen mit einem ausländischen Nachweis in der Pflege von mindestens 120 Stunden theoretischer Ausbildung und zusätzlicher praktischer Erfahrung.
  2. Personen mit einer abgebrochenen schweizerischen formalen Ausbildung im Bereich Pflege.
  3. Personen, die mindestens drei Jahre zu mind. 60% im Pflegebereich in der Schweiz gearbeitet haben und über einschlägige Weiterbildungen verfügen.
     

Einer meiner künftigen Kursteilnehmer arbeitet seit mehreren Jahren ohne Zertifikat als Pflegehelfer/in ohne Zertifikat – muss er/sie trotzdem den gesamten Kurs besuchen?

Ja, der Kurs muss vollständig besucht und das Praktikum absolviert werden.  

Eine Anrechnung auf den theoretischen Unterricht ist nicht möglich – alle Module und Inhalte müssen besucht und absolviert werden.

Interne Weiterbildungen für Mitarbeitende

Wir möchten als Versorgungsinstitution eine interne Weiterbildung zur Pflegehilfe für unsere nicht-pflegerischen Mitarbeitenden anbieten. Ist eine Anerkennung dieser Weiterbildung durch OdASanté möglich?

OdASanté zertifiziert keine internen Weiterbildungen, die von Institutionen wie Pflegezentren, Spitälern oder Spitex-Organisationen ausschliesslich für eigene Mitarbeitende angeboten werden.

Die Anerkennung von Kursen in Pflegehilfe ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  • Der Anbieter muss eine zertifizierte Bildungsinstitution sein (z. B. EduQua-zertifiziert).
  • Das Kursangebot muss öffentlich zugänglich sein (nicht nur intern).
  • Alle Kriterien gemäss Beurteilungsraster (z. B. Lehrplan, Praktikum, Lehrpersonen mit SVEB-Zertifikat) müssen erfüllt sein.


Viele Organisationen, die pflegenah arbeiten, gründen für diesen Zweck eine separate Bildungsabteilung oder kooperieren mit Bildungsanbietern mit bereits anerkannten Kursen.

Empfehlung: Wenn Sie Ihren Mitarbeitenden eine anerkannte Pflegehilfe-Weiterbildung ermöglichen möchten, empfehlen wir, diese über einen bestehenden Anbieter mit einem anerkannten Kurs zu organisieren.
 

Kurse in Fremdsprache

Kann ich als Kursanbieter einen anerkannten Pflegehelferkurs in einer Fremdsprache anbieten?

OdASanté anerkennt ausschliesslich Pflegehilfekurse, die in einer der drei offiziellen Landessprachen der Schweiz durchgeführt werden – Deutsch, Französisch oder Italienisch. Dafür gibt es mehrere Gründe:

  • Anerkennungsverfahren: Anerkannte Kurse in Pflegehilfe unterliegen klaren Vorgaben und müssen den nationalen Anforderungen entsprechen (vgl. Beurteilungsraster; Mindestanforderungen ab 1.1.2027). 
  • Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit: Die Kurse in Pflegehilfe in der Schweiz basieren auf standardisierten Modulen (vgl. Beurteilungsraster – Tabellenblatt 2). Die einheitliche Sprache sichert eine gleichbleibende Qualität und stellt sicher, dass die Absolventinnen und Absolventen ihre Qualifikationen in verschiedenen Einrichtungen anerkannt einsetzen können.
  • Voraussetzung für die Teilnahme: Um an einem anerkannten Pflegehelferkurs teilzunehmen, müssen die Teilnehmenden über ein entsprechendes Hör- und Leseverständnis der jeweiligen Sprachregion (mind. Niveau B1) verfügen. Dies stellt sicher, dass sie den Kursinhalten folgen und sich im Berufsalltag adäquat verständigen können.
  • Berufliche und praktische Anforderungen: Pflegehelfer:innen müssen sich in der Landessprache der jeweiligen Landesregion verständigen können – nicht nur mit Patient:innen und Angehörigen, sondern auch mit Ärzt:innen, Therapeut:innen und anderen Fachkräften. Ein fundierter Wortschatz im beruflichen Umfeld ist essenziell für eine qualitativ hochwertige und sichere Versorgung.
     

Anerkennung von Diplomen aus dem Ausland

Eine Mitarbeitende verfügt über ein ausländisches Diplom im Bereich Pflegehilfe – wie gehe ich als Arbeitgeber:in damit um?

Die Anerkennung von ausländischen Diplomen im Gesundheitswesen fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich von OdASanté. Für die Prüfung und Anerkennung ist das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) zuständig: Gleichwertigkeit Pflegehelfende | SRK

Kurse im Ausland

Kann ich meinen Kurs für Pflegehelfende auch im Ausland anbieten?

OdASanté anerkennt ausschliesslich Kurse in Pflege, die in der Schweiz in einer der drei Landsprachen (deutsch, französisch und italienisch) durchgeführt werden. Ebenso ist das Absolvieren des Praktikums zwingend in einer schweizerischen Institution erforderlich.